Die Berufsgenossenschaft kennt folgende Regelung:
3.2 Anforderung an den Maschinenführer
Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
das18.Lebensjahr vollendet haben,
körperlich und geistig geeignet sind,
im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen
zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.