Dein Führerschein LKW Ladekran

In unserer Schulung für LKW Krane lernst DU oder DEINE Mitarbeiter, sicher und effizient mit verschiedenen Krantypen zu arbeiten. Die Schulung folgt den Vorgaben der DGUV Grundsätze und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Unsere jahrelange Praxiserfahrung sorgt dafür, dass DU und Deine Mitarbeiter bestens vorbereitet sind.

Inhalte der Schulung:

Sicherheit und Vorschriften im Kranbetrieb

Bedienung und Wartung von LKW Kranen

Praktische Übungen

Jetzt Schulung buchen und die Sicherheit Deiner Kranbediener gewährleisten!


LKW-Ladekrane werden in vielen Bereichen und auf unterschiedlichem Gelände eingesetzt, was eine korrekte Bedienung und Aufstellung unerlässlich macht, um Unfälle zu vermeiden. Daher existieren genaue Vorschriften der Berufsgenossenschaften und Kranhersteller, die strikt befolgt werden müssen. Jeder Kranführerin muss eine fundierte Ausbildung absolvieren, die theoretische und praktische Prüfungen beinhaltet, wie es von der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben ist.

Wir bieten umfassende Schulungen für die Bedienung von LKW-Ladekranen an. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten die Teilnehmenden einen Kranführerausweis, Kranschein oder auch Bedienerausweis für Kran genannt, der ihre Qualifikation bescheinigt sowie ein Zertifikat. Dies kann ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessern, da Kranführer*innen stark nachgefragt sind.

Unsere Schulungen zeichnen sich durch langjährige Erfahrung aus und können direkt in Ihrem Betrieb oder bei uns durchgeführt werden, was Wartezeiten eliminiert. Wir bieten auch kurzfristige Schulungen an, einschließlich Termine am Wochenende, um maximale Flexibilität zu gewährleisten.

Inhalt der Schulungen: Unsere Kurse umfassen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungsteile. Themen wie rechtliche Grundlagen, Sicherheit am Arbeitsplatz, Mechanik und Physik des Krans sowie praktische Übungen zur sicheren Bedienung und Wartung des Krans werden abgedeckt​​.

Angebotene Formate: Schulungen können bei uns in modernen Schulungsräumen oder direkt in Ihrem Betrieb (Inhouse) durchgeführt werden. Wir bieten auch die Möglichkeit zu einem Online - Kurs für die theoretischen Teile an, die durch praktische Übungen vor Ort oder bei uns ergänzt werden müssen​.

Flexibilität und Termine: Wir bieten flexible Terminoptionen, einschließlich Wochenendkurse, um Ihren betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies ermöglicht eine zeitnahe Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter*innen ohne lange Wartezeiten​ 


Durch die Teilnahme an unseren Schulungen gewährleisten Sie nicht nur die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter*innen, sondern auch die Effizienz und Produktivität in Ihrem Betrieb. Für weitere Informationen zur Buchung einer Schulung kontaktieren Sie uns.



Wanna Play With Us ?

Für ganz eilige bieten wir die Expressschulung in nur einem Tag an

Voraussetzung: Kenntnisse in den einschlägigen Verordnungen und Handhabung mit einem LKW Ladekran

alternativ, dauert eine normale Grunbdausbildung 2 Tage.

Vorab verschicken wir Unterlagen und Informationen per Post zu. Hiermit start die Selbstlernphase 

1 Tag Theorie in Deinem Betrieb, online oder in unserem Schulungsräumen.
1 Tag praktisch in Deinem Betrieb oder bei uns

Sofort, unsere Schulungen finden jeden Tag statt.

Kurs buchen, Starterpaket Per Post erhalten und dann sofort loslegen

mindestens einmal jährlich und/oder je nachdem was in der Gefährdungsbeurteilung steht

  1. die Bedienung Kran, die Anbaugeräte und die Anschlagsmittel
  2. Die Anbaugeräte wie Greifer, Zangen, Haken etc

Ein Leben lang!

Allerdings ist eine jährliche Auffrischung im Rahmen einer Unterweisung Pflicht 

Seit 2023 gilt folgende Vorschrift:

Du musst im Besitz von beiden sein, Zertifikat und Bedienerausweis

Hast du eines nicht, ist Deine Fahrerlaubnis ungültig.

Kein Problem

Wir stellen dir einen neuen Bedienerausweis aus

Der Betrieb von Kranen unterliegt dem nationalen Recht. In Deutschland finden die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) Anwendung.

Im § 29 der DGUV Vorschrift 52 „Krane“ wird festgelegt, dass Unternehmerinnen und Unternehmer nur Kranführer und Kranführerinnen beschäftigen dürfen

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Krans unterwiesen wurden und den Nachweis ihrer Befähigung erbracht haben und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Kranführerinnen und Kranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an einem Kranführungslehrgang nach dem DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ erfolgreich teilgenommen haben.

Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig von der zu steuernden Kranart, von den auszuführenden Kranarbeiten, einschließlich Anschlagarbeiten, vom betrieblichen Umfeld, von den Vorkenntnissen und von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmenden (siehe DGUV Grundsatz 309-003 Ziffer 3.1.3).

Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:

  • teilkraftbetriebene Krane 1 Tag
  • flurgesteuerte Krane 1 bis 5 Tage
  • führungshausgesteuerte Krane 5 bis 10 Tage
  • Turmdrehkrane 10 bis 15 Tage
  • Fahrzeugkrane 15 bis 20 Tage

Ein Richtwert für die Dauer der Unterweisung von Ladekranführern und Ladekranführerinnen ist im DGUV Grundsatz 309-002 nicht explizit aufgeführt.

Hinweis: LKW-Ladekrane werden im DGUV Grundsatz 309-003 grundsätzlich der Kranart Fahrzeugkrane zugeordnet.

Für LKW-Ladekrane werden für die theoretische Unterweisung einschließlich der theoretischen Prüfung vier Tage als Minimum angesehen. Kürzere Zeiten sind nur möglich, wenn eine Einschränkung auf bestimmte Kranarten oder Verwendungszwecke erfolgt. Vorkenntnisse der zu Unterweisenden können berücksichtigt werden.

Ein Verhältnis der Dauer der theoretischen zur Dauer der praktischen Unterweisung von 3 zu 5 hat sich bewährt.

Für Turmdreh-, Fahrzeug- und LKW-Ladekrane sind spezielle, weitergehende Kenntnisse zu vermitteln (siehe DGUV Grundsatz 309-003 Ziffer 3.4).

Anmerkung:
Das steht im Einklang mit dem Beschluss des ehemaligen Fachausschusses Hebezeuge – Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft HZ 612.1/055 KRA AK Krane – vom 15. Januar 2002.

Hinweis:
Die Unterweisung nach § 29 Absatz 1 DGUV Vorschrift 52 ist eine Ausbildung. Sie darf nicht verwechselt werden mit der Unterweisung von Versicherten nach § 4 DGUV Vorschrift 1.

Unternehmer und Unternehmerinnen müssen gemäß § 4 DGUV Vorschrift 1 die Versicherten zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, besonders zu den mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und den Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie, bei einer Arbeitnehmerüberlassung, entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend unterweisen. Das umfasst auch die betriebsspezifische ergänzende Einweisung bei Kranen.

Die schriftliche Beauftragung von Kranführerinnen und Kranführer wird in § 29 DGUV Vorschrift 52 „Krane“ für ortsveränderliche Krane gefordert. Es ist jedoch empfehlenswert, das Verfahren auch für ortsfeste Krane durchzuführen.

Gemäß § 27 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 „Krane“ müssen Unternehmer und Unternehmerinnen dafür sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach § 25 (Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen) und § 26 (Wiederkehrende Prüfungen) in ein Prüfbuch eingetragen werden. Der Nachweis der Prüfungen nach § 26 darf auch durch maschinell erstellte Belege erfolgen (siehe § 27 Abs.1 DA DGUV Vorschrift 52).

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen das Prüfbuch nach § 27 Abs. 3 DGUV Vorschrift 52 auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsperson vorlegen.

Das Prüfbuch muss nach § 27 DGUV Vorschrift 52 zurzeit noch in Papierform vorliegen.

Die Forderung, dass ein Prüfbuch entsprechend § 27 DGUV Vorschrift 52 „Krane“ vorhanden sein und geführt werden muss, gilt für alle Krane unabhängig vom Baujahr.

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K\u00fcrzere Zeiten sind nur m\u00f6glich, wenn eine Einschr\u00e4nkung auf bestimmte Kranarten oder Verwendungszwecke erfolgt. Vorkenntnisse der zu Unterweisenden k\u00f6nnen ber\u00fccksichtigt werden.Ein Verh\u00e4ltnis der Dauer der theoretischen zur Dauer der praktischen Unterweisung von 3 zu 5 hat sich bew\u00e4hrt.F\u00fcr Turmdreh-, Fahrzeug- und LKW-Ladekrane sind spezielle, weitergehende Kenntnisse zu vermitteln (siehe DGUV Grundsatz 309-003 Ziffer 3.4).Anmerkung:Das steht im Einklang mit dem Beschluss des ehemaligen Fachausschusses Hebezeuge \u2013 Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft HZ 612.1\/055 KRA AK Krane \u2013 vom 15. Januar 2002.Hinweis:Die Unterweisung nach \u00a7 29 Absatz 1 DGUV Vorschrift 52 ist eine Ausbildung. Sie darf nicht verwechselt werden mit der Unterweisung von Versicherten nach \u00a7 4 DGUV Vorschrift 1.Unternehmer und Unternehmerinnen m\u00fcssen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 DGUV Vorschrift 1 die Versicherten zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, besonders zu den mit ihrer Arbeit verbundenen Gef\u00e4hrdungen und den Ma\u00dfnahmen zu ihrer Verh\u00fctung, entsprechend \u00a7 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie, bei einer Arbeitnehmer\u00fcberlassung, entsprechend \u00a7 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit und wiederkehrend unterweisen. 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Der Nachweis der Pr\u00fcfungen nach \u00a7 26 darf auch durch maschinell erstellte Belege erfolgen (siehe \u00a7 27 Abs.1 DA DGUV Vorschrift 52).Unternehmerinnen und Unternehmer m\u00fcssen das Pr\u00fcfbuch nach \u00a7 27 Abs. 3 DGUV Vorschrift 52 auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Aufsichtsperson vorlegen.Das Pr\u00fcfbuch muss nach \u00a7 27 DGUV Vorschrift 52 zurzeit noch in Papierform vorliegen.Die Forderung, dass ein Pr\u00fcfbuch entsprechend \u00a7 27 DGUV Vorschrift 52 \u201eKrane\u201c vorhanden sein und gef\u00fchrt werden muss, gilt f\u00fcr alle Krane unabh\u00e4ngig vom Baujahr."}}] }

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Schulung:

2 tägige Schulung / Unterweisung LKW Ladekran und Anbaugeräte wie Greifer, Gabel etc

Rechtliche / normative Grundlagen

- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV Vorschrift 1 
- DGUV Vorschrift 52 
- DGUV Grundsatz 309-003

Inhalte

Theorie
- rechtliche Grundlagen
- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften 
- Sicherheitsregeln, persönliche Schutzausrüstungen 
- Bauarten und Baugruppen von Lkw-Ladekranen 
- Sicherheitseinrichtungen an Lkw-Ladekranen 
- Umgang mit Lasten, Arbeit mit Traglasttabellen 
- Einweisung und Handzeichengebung 
- Krantransport, Kranaufstellung und -abstützung, Unterbauung 
- Anforderungen an die Kranabnahme und -prüfung 
- Pflege- und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben 
- Verhalten bei Störungen

Praxis
- praktische Übung 
- Anschlagen von Lasten

Prüfung (Theorie/Praxis)

Im Anschluss erhalten Sie ein Zertifikat und Bedienerausweis.


Ihr Vorteil:

In Deutschland und europaweit ist unser Fahrausweis anerkannt.

Bessere Absicherung, falls ein Schadensfall eintritt.

Maschinenausfallzeiten werden durch Schulungen verringert.

Der geschulte Bediener trägt zur Unfallverringerung bei

Als Unternehmer, sind Sie in der Pflicht, Ihr Personal ausreichend zu schulen, zu unterweisen und zu beauftragen.

Wie und warum, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung, die Sie anhand der gängigen Vorschriften erstellen müssen.

Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung. Wir schulen rechtssicher und zuverlässig mit langjähriger Erfahrung im Umgang mit Krane

Uns ist kein Weg zu weit!

  

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